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   KG, 16.08.2011 - 5 U 23/04   

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https://dejure.org/2011,14370
KG, 16.08.2011 - 5 U 23/04 (https://dejure.org/2011,14370)
KG, Entscheidung vom 16.08.2011 - 5 U 23/04 (https://dejure.org/2011,14370)
KG, Entscheidung vom 16. August 2011 - 5 U 23/04 (https://dejure.org/2011,14370)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erweckter Anschein der Parteilichkeit als ausreichende Voraussetzung für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit; Wertung von publizierten Untersuchungsergebnissen als wahrscheinlich "einfache toxische Wirkungen im künstlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 406 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wissenschaftliche Kritik macht nicht (automatisch) befangen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04

    Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus KG, 16.08.2011 - 5 U 23/04
    Ebenso wenig dürfen Äußerungen eines Sachverständigen als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können (BGH, Beschluss vom 15.3.2005, VI ZB 74/04, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.5.2007, 4 L 17.05, juris Rn. 2).
  • BGH, 11.06.2008 - X ZR 124/06

    Befangenheit eines Sachverständigen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht

    Auszug aus KG, 16.08.2011 - 5 U 23/04
    Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, GRUR-RR 2008, 365 , juris Rn. 2 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2007 - 4 L 17.05

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus KG, 16.08.2011 - 5 U 23/04
    Ebenso wenig dürfen Äußerungen eines Sachverständigen als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können (BGH, Beschluss vom 15.3.2005, VI ZB 74/04, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.5.2007, 4 L 17.05, juris Rn. 2).
  • OLG Köln, 10.05.2002 - 5 W 47/02
    Auszug aus KG, 16.08.2011 - 5 U 23/04
    Insbesondere dürfen Äußerungen eines Sachverständigen nicht den Eindruck erwecken, er sei in der Sache festgelegt und nicht mehr bereit, innerlich frei an die Beurteilung heranzugehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.5.2002, 5 W 47/02, juris Rn. 2).
  • KG, 14.08.2012 - 5 U 92/07

    Annahme einer wettbewerbsrechtlichen "geschäftlichen Handlung" und "unwahren

    Mit weiterem Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2009 (Bl. III 104) hat der Senat Professor Dr. ... zum Sachverständigen ernannt, der sein schriftliches Gutachten am 28. Januar 2011 (Bl. III 169 ff) erstattet hat, und zwar im Wesentlichen unter Hinweis auf den Inhalt seines in dem Parallelverfahren der Parteien (5 U 23/04) am 5. Januar 2011 erstatteten Gutachtens (Inhalt: Bl. VI 4ff der Sachakte 5 U 23/04, die vorgelegen haben und Gegenstand auch des vorliegenden Rechtsstreits waren).

    Das Gutachten des Sachverständigen Prof. ... vom 28.1.2011 (Bl. III 169) nimmt Bezug auf das Gutachten vom 5.1.2011 im Parallelverfahren (Bl. VI 4 ff in 5 U 23/04) und kommt zu dem Ergebnis, der Beklagte bezeichne sich zu Unrecht als "international anerkannter Wissenschaftler".

    Deshalb gehöre zum Adjektiv "renommiert" auch eine gewisse Nachhaltigkeit in der konsequenten Bearbeitung eines größeren Problemkreises (Bl. VI 10 in 5 U 23/04).

    Wissenschaftliche Forschung setzt nach Auffassung des Sachverständigen ein reproduzierbares methodisches Vorgehen notwendig voraus, und zwar ebenso für nicht der so genannten Schulmedizin zuzurechnende Behandlungsansätze, weil ein solches Vorgehen ein zentrales Element einer rationalen Wissenschaft sei (Bl. VI 9 in 5 U 23/04).

    Darüber hinaus seien die Arbeiten methodisch eigenartig einfallslos, erschienen zum Teil ergebnisgerichtet geplant, weit gehend nur deskriptiv und trügen zur Aufklärung der mutmaßlichen Mechanismen der Wirkung der Mikronährstoffe wenig bei (Bl. VI 41 in 5 U 23/04).

    Dem vorliegenden Hauptsachenantrag Ziffer 1 steht die Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes in dem älteren Verfahren 5 U 23/04 nicht entgegen, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

    Im Übrigen mag der vorliegende Unterlassungsantrag zwar ein Verbot fordern, das noch vom Kernbereich des Antrages im Verfahren 5 U 23/04 umfasst ist.

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